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alfapazzo78
13.03.2009, 10:19
... kann mir ma jemand mein Nummernschild mittig unters Scudetto basteln ? würd gern ma sehen wie des aussieht ... hab da was im Kopf ...
http://www.alfa-romeo-portal.de/galerie/main.php?g2_view=core.DownloadItem&g2_itemId=19945&width=150&height=113 (http://www.alfa-romeo-portal.de/forum/gallery2.php/v/benutzeralben/alfapazzo78_001/Alfi+31_10_08+021.JPG.html)
Wie soll das denn aussehen, außerdem ist es dann viel zu tief.
alfapazzo78
13.03.2009, 10:33
ja in Paragraphenland gibts bestimmt wieder ein Gesetz dfür oder ? Kei Ahnung wie des dann aussieht aber bevor ich an meinem Baby losbastle wollt ich es so mal rausfinden :roll:
Hier mal eine schnelle Lösung, sieht nun aus wie bei Peugeot :lol:
[attachment=0:1xd8qlmf]Alfa Romeo.jpg[/attachment:1xd8qlmf]
Warum willst das denn? Und wo wolltest es denn festmachen? Mich erinnert das an die alten Escort! :mrgreen:
Lass doch mal ruhig auf der Seite, da erkennt man früher was einem entgegen kommt! :D
Agostinho
13.03.2009, 12:12
:?? :?? :?? :?? :??
1. Wer will denn bitte sowas?
2. Ist es illegal von der Höhe her.
3. Alfa ist der einzige Hersteller in Deutschland der ne Sondergenehmigung für das seitliche Kennzeichen hat. Warum etwas einmaliges ändern? Das wär ja so als wenn ich mir, na sagen wir mal, nen Opel Blitz oder die Audi Ringe in mein Scudetto fummel.
dagegen abgelehnt :dumm: :kotzen: :kotzy: =; ](*,) [-( [-X :kampf2:
...mehr Smilies um meinen Gefühlen Ausdruck zu geben hab ich nicht gefunden. :totlach: :totlach:
Würde es auch definitiv so belassen!!Ich finde das ist Hammer mit dem Nummernschild versetzt,wird man auch immernoch drauf angesprochen.
abgesehen davon erkennt man die Alfa-Fahrer dadurch doch schon aus der Ferne.... ;)
alfapazzo78
13.03.2009, 17:14
ja los , steinigt mich 8O .... evtl kriegt mein Baby noch ein grösseres Nummernschild als es jetzt schon hat und des sind doch dann min genauso Sch**** aus mit nem Kuchenblech seitlich .
Ausserdem bringts ja eh nix mehr wenn man nen Alfa schon von weitem erkennt , weil die meisten wenn sie per Lichthupe grüsst erst ma in die Eisen steigen weil sie meinen man warnt sie vorm Blitzer #-o ... kaum noch welche von der alten Schule dabei !
Aber es sieht tatsächlich net so toll aus , habs vorher mal ausprobiert ... am besten siehts ganz ohne aus 8) 8)
Außerdem ist es auch ganz praktisch wenn das Kennzeichen links bleibt.
Mir ist es schon oft passiert, dass ich geblitzt wurde aber es kam kein Bescheid, weil anscheinend das Kennzeichen nicht ordentlich auf dem Foto war. :mrgreen:
Deshalb mit nem Alfa auch immer schön links fahren auf breiten Straßen. :wink:
ha wie geil das ist mir auch scho passiert!
aequalis
14.03.2009, 21:57
Es gibt übrigens auch Alfas bei den das Kennzeichen nicht seitlich angebracht ist... nur mal so nebenbei. :wink:
Ich finde es viel besser, wenn es eine Sondergenehmigung für die italienische Version der Nummernschilder gäbe. Also kürzeres Blech und ohne diese häßliche Plastikhalterung, sondern direkt drauf geschraubt.
diabolic
14.03.2009, 23:55
(1)
Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern (§ 23 Abs. 2) sind in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzugeben. Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt nicht für
1.
Fahrzeuge von Behörden,
2.
Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
3.
(gestrichen)
4.
Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit 8 oder 9 Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie Kraftfahrzeuganhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr verwendet wird,
5.
Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor
6.
Fahrzeuge von Behinderten im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
7.
schadstoffarme und bedingt schadstoffarme Fahrzeuge der Stufe C,
8.
Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr.
Außerdem ist die Beschriftung grün auf weißem Grund bei Kennzeichen von Kraftfahrzeuganhängern, denen nach § 23 Abs. 1a ein solchens Kennzeichen zugeteilt worden ist. Kennzeichen dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein; sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung von Kennzeichen müssen den Mustern, Maßen und Angaben in Anlage Va entsprechen; für Kennzeichen von Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor und von motorisierten Krankenfahrstühlen gilt Anlage VII; für Kennzeichen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr gelten Anlage V Seite 5 und Anlage VII Seite 4. § 28 Abs. 5 bleibt unberührt.
(1a)
Kennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registriernummer tragen. Ausgenommen sind Kennzeichen an Fahrzeugen der Bundeswehr.
(1b)
aufgehoben.
(1c)
Saisonkennzeichen (§ 23 Abs. 1b) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vb dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
(1d)
Oldtimerkennzeichen (§ 23 Abs. 1c) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vc dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
(2)
Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
(3)
Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen. Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind abzurunden; seine vordere und seine obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein.
(4)
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung auf 20m, bei Fahrzeugen der Gattungen c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m; bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach Anlagen Va, Vb, Vc und Vd auf 20 m - lesbar macht. Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und motorisierten Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforderlich. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
(5)
Beim Mitführen von zulassungsfreien Anhängern mit Ausnahme der in § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger oder der Anhänger des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, muß an der Rückseite des letzten Anhängers das gleiche Kennzeichen wie am Kraftfahrzeug angebracht werden; bei zulassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des ziehenden Fahrzeugs für eines seiner Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4.
(5a)
Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen an beweglichen Fahrzeugteilen sind zulässig, wenn das bewegliche Fahrzeugteil nur eine Normallage für die Straßenfahrt hat, ferner ohne Rücksicht auf dieses Erfordernis, wenn es sich um Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen handelt, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
(5b)
Wird das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung - auch nur teilweise - verdeckt, so muß am Fahrzeug oder am Ladungsträger das amtliche Kennzeichen ungestempelt wiederholt werden. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung gelten die Absätze 1, 1a oder 1b, 2 und 4 entsprechend.
(6)
Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBL. I S. 1137) angebracht werden.
(7)
Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden; über Ausnahmen, insbesondere für die Zeichen "CD" (Fahrzeuge von Angehörigen anerkannter konsularischer Vertretungen) und "CC" (Fahrzeuge von Angehörigen zugelassener konsularischer Vertretungen), entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 70. Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr angeordneten oder zugelassenen Kennzeichen und Nationalitätszeichen.
Sofern die Höhe eingehalten wird, ist das gar kein Problem.
Es gibt für viele Fahrzeuge direkte Kennzeichenträger, die für solche Situationen gedacht sind.
http://diabolicmotorsports.com/pics/chryslersebring/images/IMG_0002.jpg
Ausserdem gibt es keine Sondergenehmigung für Alfa.
Wo steht denn, wo das Kennzeichen angebracht werden muss?
Und warum darf Nissan, wie auch Mitsubishi das ebenfalls auf der Seite fahren?
http://digiads.com.au/carsales/used-cars/car_ad_photos/digiads_car_ads_86786_1.jpg
http://www.webarticle.org/images/mitsubishi_evo_9.jpg
http://www.autoholic.de/images/news/blog_TrDj-Mitsubishi-Evo-9.jpg
Die Liste der "Nicht-Mittig-Träger" kann man weiter führen.
Der 916 hats auch in der Mitte
http://www.alfa-romeo-portal.de/galerie/main.php?g2_view=core.DownloadItem&g2_itemId=2717&g2_serialNumber=6
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